Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremBG – Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
(§ 5 des Beamtenstatusgesetzes)

(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten das Beamtenstatusgesetz und dieses Gesetz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2) Die Ernennung eines ehrenamtlichen Magistratsmitgliedes der Stadtgemeinde Bremerhaven setzt seine Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung voraus. § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.

(3) Nach Erreichen der Altersgrenze nach § 35 Absatz 1 Satz 1 können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn sie dienstunfähig sind oder als dienstunfähig angesehen werden können. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedung durch Zeitablauf, wenn es für eine bestimmte Amtszeit begründet worden ist. Es endet ferner durch Abberufung, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.

(4) Auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sind die Vorschriften über das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 9 Absatz 5), über Stellenausschreibungen (§ 10), die Laufbahnen (§§ 13 bis 26), die Abordnung und Versetzung (§§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes, §§ 27 bis 29), die Entlassung bei Berufung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Beamtenstatusgesetzes), die Nebentätigkeiten (§ 40 des Beamtenstatusgesetzes, §§ 70 bis 79), die Arbeitszeit (§ 60), die Wohnung (§ 54) und den Arbeitsschutz (§ 82) nicht anzuwenden.

(5) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 80 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes.

(6) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den für die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden besonderen Rechtsvorschriften.