§ 60 BremBG - Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf in der Regel im Durchschnitt 40 Stunden innerhalb eines Bezugszeitraumes von vier Monaten nicht überschreiten.
(2) Von dem Bezugszeitraum nach Absatz 1 kann aus Gründen der Kontinuität der Dienste oder aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen abgewichen werden.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Entschädigung über ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.
(4) Das Nähere zur Dauer und Ausgestaltung der Arbeitszeit, insbesondere
- 1.
die Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Bezugszeiträume,
- 2.
die Verlängerung der Arbeitszeit bei Bereitschaftsdienst,
- 3.
die Verkürzung der Arbeitszeit,
- 4.
die Verteilung der Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten,
- 5.
die Möglichkeiten der flexiblen Ausgestaltung,
- 6.
alternative Arbeitszeitmodelle,
- 7.
die Möglichkeiten des ortsflexiblen Arbeitens,
- 8.
Ausnahmen und ergänzende Regelungen zur Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, des Justizdienstes und des Polizeivollzugsdienstes sowie
- 9.
Ausnahmen bei spezifischen Tätigkeiten
regelt der Senat durch Rechtsverordnung.