Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Grundsätze

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 22 BremBesG – Besoldungsordnungen

(1) Die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung der dort genannten Zulagen richten sich

  1. 1.

    für Beamtinnen und Beamte nach den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I), soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen W oder R zugeordnet sind,

  2. 2.

    für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach der Besoldungsordnung W (Anlage II); die Ämter der am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Professorinnen und Professoren und Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten der Bundesbesoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung werden als künftig wegfallende Ämter in der Besoldungsordnung C kw (Anlage IV) fortgeführt; für diese Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der §§ 31 und 76,

  3. 3.

    für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach der Besoldungsordnung R (Anlage III).

Satz 1 Nummer 2 gilt auch für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen und Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A oder B zugewiesen sind.

(2) Die in den Besoldungsordnungen A und B gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, auf die Laufbahn, auf die Fachrichtung oder auf den Laufbahnzweig hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen "Rätin", "Rat", "Oberrätin", "Oberrat", "Direktorin", "Direktor", "Leitende Direktorin" und "Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend. Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet der Senat.

(3) Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe alphabetisch geordnet.