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§ 31 BremBesG - Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung C

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Amtliche Abkürzung
BremBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2042-a-2

Das Grundgehalt der Besoldungsordnung C wird nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 25 Absatz 4 bis 8 und § 26 gelten entsprechend.