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Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht
Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

Bundesleistungsgesetz (1)

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858)

- redaktionelle Paragrafentitel -

Inhaltsübersicht§§
  
Grundvorschrift1
  
ERSTER TEIL 
Die Leistungen 
  
Erster Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften2 bis 10
  
Zweiter Abschnitt 
Rechtliche Wirkungen der Leistungsanforderung11 bis 14
  
Dritter Abschnitt 
Auskunftspflicht15
  
Vierter Abschnitt 
Leistungsvorbereitungen16
  
Fünfter Abschnitt 
Pflichten der Beteiligten17 bis 19
  
Sechster Abschnitt 
Die Abgeltung20 bis 33
  
Siebenter Abschnitt 
Verjährung34
  
ZWEITER TEIL 
Verfahren 
  
Erster Abschnitt 
Durchführung der Anforderung35 bis 48
  
Zweiter Abschnitt 
Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung49 bis 65
  
DRITTER TEIL 
Manöver und andere Übungen66 bis 83
  
VIERTER TEIL 
Bußgeld- und Strafbestimmungen84 bis 86
  
FÜNFTER TEIL 
Übergangs- und Schlussvorschriften87 bis 97
(1) Amtl. Anm.:
Überschrift: Geltung im Saarland vgl. § 3 Abschn. VI Nr. 1 G v. 30.6.1959 101-3; die dort zitierten §§ 84, 85 u. 88 BLG alter Fassung jetzt §§ 88, 89 u. 92 der Neufassung v. 27.9.1961 I 1769