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§ 13 BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BG LSA – Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bei Nichtigkeit; Ausschlussfrist für Ernennungsrücknahme (1)

(1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 ist nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 erst dann, wenn die nachträgliche Bestätigung oder Zustimmung nach § 11 Abs. 2 abgelehnt wurde.

(2) In den Fällen des § 12 hat die für die Ernennung zuständige Stelle innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem sie von der Ernennung und dem Grunde der Rücknahme Kenntnis erlangt hat, die Rücknahme zu erklären. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören. Die Erklärung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).