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§ 11 BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BG LSA – Nichtigkeit der Ernennung  (1)

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn

  1. 1.
    sie von einer sachlich unzuständigen Behörde vorgenommen wurde,
  2. 2.
    bei anderen Bewerbern der Landespersonalausschuss im Zeitpunkt der Ernennung nicht gemäß § 21 die Befähigung festgestellt hat,
  3. 3.
    der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war,
  4. 4.
    die ihr zu Grunde liegende Wahl ungültig ist oder
  5. 5.
    der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(2) Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn

  1. 1.
    im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung rückwirkend bestätigt,
  2. 2.
    im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Landespersonalausschuss der Ernennung nachträglich zustimmt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).