§ 29 BestattG LSA - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2127.1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
die Leichenschau entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 nicht oder nicht unverzüglich durchführt oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich veranlasst,
- 2.
eine ärztliche Person entgegen § 4 Abs. 1 zur Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt,
- 3.
entgegen § 4 Abs. 2 die Leichenschau nicht veranlasst,
- 4.
als ärztliche Person eine Todesbescheinigung ausstellt, ohne die Leichenschau gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ordnungsgemäß vorgenommen zu haben,
- 5.
der ärztlichen Person entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 keine oder falsche Auskünfte erteilt,
- 6.
als ärztliche Person eine Pflicht entgegen § 6 nicht oder nicht unverzüglich erfüllt,
- 7.
eine Leichenöffnung vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 vorliegen,
- 8.
Leichen entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 oder Urnen entgegen § 12 Satz 1 oder 2 transportiert,
- 9.
entgegen § 14 Abs. 1, ohne den Tatbestand des § 168 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zu erfüllen, eine Leiche beiseite schafft, um sie der Bestattung zu entziehen,
- 9a.
entgegen § 14 Abs. 3a als Träger der stationären medizinischen Einrichtung keine Bestattung vornimmt,
- 10.
entgegen § 15 Abs. 1 Leichen nicht in Särgen oder Tüchem auf Friedhöfen bestattet oder Asche nicht in Urnen auf Friedhöfen beisetzt,
- 10a.
entgegen § 15 Abs. 3 die zweite Leichenschau ohne Befähigung nach § 9 Abs. 4 vornimmt,
- 10b.
als ärztliche Person mit der Befähigung nach § 9 Abs. 4 eine Todesbescheinigung ergänzt oder die Bescheinigung nach § 15 Abs. 3 Satz 6 ausstellt, ohne die zweite Leichenschau nach § 15 Abs. 3 ordnungsgemäß vorgenommen zu haben oder ohne dazu befugt zu sein,
- 10c.
entgegen § 15 Abs. 3 und 4 eine Bestattung durchführt, ohne dass die Bescheinigung nach § 15 Abs. 3 Satz 6 oder die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft vorliegt,
- 10d.
entgegen § 18 Abs. 1 eine Einäscherung durchführt, ohne dass die Bescheinigung nach § 15 Abs. 3 Satz 6 oder die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft vorliegt,
- 11.
Bestattungsplätze entgegen § 19 Abs. 4 belegt oder erweitert,
- 12.
als Grabstein oder Grabeinfassung Naturstein verwendet, dessen Verwendung gemäß § 23a nicht erlaubt ist.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer einer auf Grund des § 28 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.