§ 12 BestattG LSA - Urnentransport
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2127.1
Das Befördern von Urnen darf erst erfolgen, wenn eine Beisetzungsmöglichkeit am Bestimmungsort nachgewiesen ist. Die Sterbeurkunde ist beim Befördern mitzuführen.