§ 28 BestattG LSA - Ermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2127.1
Das für Bestattungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen:
- 1.
zu hygienischen Anforderungen an Bestattungseinrichtungen (§ 2 Nr. 8), an Leichenhallen (§ 2 Nr. 9), und an Friedhöfe, Grabstätten in Kirchen und private Bestattungsplätze (§ 2 Nr. 10),
- 2.
- 3.
zu Inhalt, Form, Aufbewahrung, Einsichtnahme durch Dritte und Weitergabe der Todesbescheinigungen (§ 7), unterschieden nach vertraulichem und nichtvertraulichem Teil,
- 4.
zum Umgang mit Leichen und Urnen (§§ 10 bis 12), Infektionsleichen (§ 6 Abs. 2) und zu Anforderungen an Leichenwagen (§ 11 Abs. 2),
- 5.
über die Beschaffenheit von Särgen (§ 11 Abs. 1 und 3) und das Verfahren bei der Einsargung,
- 6.
zu Inhalt und Form des Leichenpasses (§ 11 Abs. 4),
- 7.
zur Durchführung der Einäscherung und zur Regelung des Verfahrens der Entnahme und Herausgabe von Asche sowie zu den Anforderungen an und der Aufbewahrung von Dokumentationen und Nachweisen (§ 18).