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§ 13 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 2 – Bestattungswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,HH
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 13 BestattG – Zulässigkeit der Bestattung

(1) Bestattungen sind zulässig, wenn eine Leichenschau durchgeführt wurde und der Sterbefall durch das zuständige Standesamt beurkundet wurde oder wenn eine Bescheinigung des zuständigen Standesamts über die Anzeige des Todesfalls nach § 7 Absatz 2 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2641), vorliegt. Die Erdbestattung von Tot- oder Fehlgeborenen ist zulässig, wenn die Bescheinigung einer bei oder nach dem Geburtsvorgang hinzugezogenen Ärztin oder eines bei oder nach dem Geburtsvorgang hinzugezogenen Arztes darüber vorgelegt wird, dass keine Anhaltspunkte für ein nichtnatürliches Geschehen bestehen.

(2) Die Feuerbestattung nach Maßgabe von § 14 ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 1 vorliegen und auf Grund einer zusätzlichen Leichenschau bestätigt worden ist, dass keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod bestehen, oder wenn in den Fällen nach § 159 Absatz 1 der Strafprozessordnung die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft zur Bestattung vorliegt.

(3) Die zusätzliche Leichenschau nach Absatz 2 können vornehmen

  1. 1.

    die zuständige Behörde durch eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung öffentliches Gesundheitswesen oder Rechtsmedizin hat,

  2. 2.
  3. 3.

    eine Ärztin oder ein Arzt mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Rechtsmedizin, die oder der von der zuständigen Behörde hierfür ermächtigt worden ist.

Für die Durchführung der zusätzlichen Leichenschau erhält die Ärztin oder der Arzt eine Durchschrift der Todesbescheinigung und, sofern eine Sektion stattgefunden hat, des Sektionsbefundes. Sie oder er kann ergänzende Auskünfte einholen. Die Unterlagen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. § 2 Absatz 4 und § 4 gelten entsprechend.