Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 PStV
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStV
Gliederungs-Nr.: 211-9-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 PStV – Zurückstellen der Beurkundung

(1) 1Fehlen Angaben oder Nachweise für die Beurkundung eines Personenstandsfalls, kann das Standesamt die Beurkundung zurückstellen. 2Die Beurkundung des Personenstandsfalls ist in diesem Fall in angemessener Frist nachzuholen.

(2) Dem Anzeigenden ist auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Personenstandsfall angezeigt wurde, aber noch nicht beurkundet werden konnte.