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§ 20 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Leichenwesen → Zweiter Abschnitt – Umgang mit Leichen

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BestattG – Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) War die/der Verstorbene bei ihrem/seinem Tode an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so gilt unbeschadet der nach dem Infektionsschutzgesetz angeordneten Schutzmaßnahmen Folgendes:

  1. 1.

    Die Leiche darf nicht gewaschen, rasiert, frisiert oder umgekleidet werden. Ist dies aus wichtigem Grund erforderlich, so darf dies nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der von ihm vorgeschlagenen Vorsichtsmaßnahmen geschehen.

  2. 2.

    Die Leiche ist unverzüglich in ein mit desinfizierender Lösung getränktes Tuch einzuhüllen, sodann einzusargen und in eine öffentliche Leichenhalle zu überführen. Der Sarg muss auch bei Beförderungen innerhalb der Gemeinde den Anforderungen des § 39 entsprechen. Zur Desinfektion sind nur solche Mittel zu verwenden, die in der vom Robert Koch Institut veröffentlichten Liste aufgenommen sind.

  3. 3.

    Ist eine öffentliche Leichenhalle nicht vorhanden oder wird die Leiche nicht in eine andere Leichenhalle oder einen Leichenraum überführt, so muss sie in einem besonderen Raum aufbewahrt werden, der für diese Zeit anderen Zwecken nicht dienen darf.

  4. 4.

    Der Sarg darf nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde geöffnet werden. Sie hört zuvor das Gesundheitsamt.

  5. 5.

    Eine Bestattung in oberirdischen Grabkammern ist nicht zulässig.

  6. 6.

    Personen, die mit der Leiche in Berührung kommen, müssen Schutzhandschuhe, Überkleider oder Schürzen aus Einmalmaterial tragen, die nach beendeter Tätigkeit sachgerecht zu entsorgen sind. Sie haben vor Verlassen des Totenzimmers Hände und Unterarme zu desinfizieren. Nr. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen erst getroffen werden, wenn eine Ärztin/ein Arzt den Tod festgestellt hat.

(3) Die Ärztin/Der Arzt, die/der die Leichenschau vornimmt, hat dafür zu sorgen, dass die Leichenbestatterin/der Leichenbestatter und die Personen, die sich in der Umgebung der Leiche bis zu ihrer Überführung aufhalten, auf die Ansteckungsgefahr und die gebotene Vorsicht hingewiesen werden.