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§ 117 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

II. – Schaden im beruflichen Fortkommen → 6. – Schaden in der Ausbildung

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 117 BEG – Darlehnsgewährung nach Abschluss der Ausbildung

(1) 1Der Verfolgte hat nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung Anspruch auf ein Darlehn. 2§ 69 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.

(2) 1Der Höchstbetrag des Darlehns beträgt 10.000 Deutsche Mark. 2§ 71 findet entsprechende Anwendung.