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§ 69 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

II. – Schaden im beruflichen Fortkommen → 2. – Selbständige Berufe

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 BEG – Darlehnsgewährung zur Aufnahme der früheren Tätigkeit

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf zinslose oder zinsverbilligte Darlehn, soweit für die Wiederaufnahme seiner früheren selbstständigen oder die Aufnahme einer gleichwertigen selbstständigen Erwerbstätigkeit Geldmittel benötigt werden, die er sich nicht anderweitig beschaffen kann.

(2) 1Der Verfolgte hat den Anspruch nach Absatz 1 auch dann, wenn er eine der dort genannten selbstständigen Erwerbstätigkeiten bereits aufgenommen hat und das Darlehn zur Festigung der Grundlage dieser Tätigkeit erforderlich ist. 2Das gleiche gilt für den in der Ausübung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit wesentlich beschränkten Verfolgten, wenn er das Darlehn zur vollen Entfaltung seiner früheren Erwerbstätigkeit benötigt.

(3) Der Höchstbetrag des Darlehns beträgt 30.000 Deutsche Mark.