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§ 59 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 5 – Schulverhältnis → Abschnitt 3 – Leistungsbewertung, Versetzung und Abschlüsse

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 BbgSchulG – Aufrücken, Versetzen, Wiederholen, Zurücktreten, Kurseinstufung und Beendigung des Schulverhältnisses, Verordnungsermächtigung

(1) Versetzen und Nichtversetzen, Wiederholen, Zurücktreten und Überspringen sowie die Kurseinstufung sind pädagogisch zu begründende Entscheidungen. Diese Maßnahmen sollen die Lernentwicklung einer Schülerin oder eines Schülers im Zusammenhang mit den Leistungsanforderungen und Zielstellungen der Jahrgangsstufen eines Bildungsganges sichern.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht dieser Jahrgangsstufe zu erwarten ist (Versetzung). Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, sind die Regelungen zum Erwerb des Abschlusses oder der Berechtigung auch für die Versetzung verbindlich.

(3) Bei Nichtversetzung hat die Schülerin oder der Schüler dieselbe Jahrgangsstufe zu wiederholen. Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums besuchen, können am Ende des Schuljahres in eine Schule mit geeignetem Bildungsgang versetzt werden, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Bildungsgangs nicht erwarten lassen (Querversetzung). Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen des Gymnasiums hat die Schülerin oder der Schüler die Schule zu verlassen. Eine Aufnahme in eine andere Schule der gleichen Schulform ist in diesem Fall nicht zulässig. In begründeten Fällen kann das staatliche Schulamt Ausnahmen zulassen.

(4) In den Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschule sowie in den Bildungsgängen der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" und der Berufsschule rücken Schülerinnen und Schüler jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Aufgerückt wird auch im Bildungsgang zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in schulischer Form, wenn die fachpraktische Ausbildung in Ausbildungsstätten stattfindet, die durch die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannt wurden. In den Jahrgangsstufen 3 und 4 der Grundschule kann auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Klassenkonferenz und der Elternversammlung jeweils mit Beginn eines Schuljahres das Aufrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe an die Stelle der Versetzung treten. In Ausnahmefällen kann anlässlich des Aufrückens für diejenigen, die wegen eines längeren Unterrichtsversäumnisses oder aus anderen Gründen nicht hinreichend gefördert werden konnten, eine Wiederholung der bisherigen Jahrgangsstufe angeordnet werden. Die Schule kann auch die Wiederholung einer Jahrgangsstufe empfehlen. In der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" rücken die Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere bildungsspezifische Lernstufe auf. In den übrigen Fällen erfolgen Versetzungsentscheidungen.

(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann, sofern durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag der Eltern die vorhergegangene Jahrgangsstufe einmal freiwillig wiederholen oder spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist. Dem Antrag auf Wiederholung soll insbesondere stattgegeben werden, wenn durch die Wiederholung ein bisher nicht erreichter Abschluss eines Bildungsganges erworben werden kann, die Höchstverweildauer nicht überschritten wird und die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt werden können.

(6) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern eine Jahrgangsstufe überspringen und vorversetzt werden, wenn die bisherigen Leistungen eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe erwarten lassen.

(7) Wird der Unterricht in Kursen oder Klassen auf verschiedenen Anspruchsebenen erteilt, kann für die folgende Jahrgangsstufe die Empfehlung einer Einstufung in einen Kurs oder eine Klasse mit geringeren oder höheren Leistungsanforderungen ausgesprochen werden. Widersprechen die Eltern einer vorgesehenen Ersteinstufung, ist zunächst ihr Wunsch maßgebend. Vor Abschluss des Schuljahres der Jahrgangsstufe 7 oder des jeweiligen Schulhalbjahres der Jahrgangsstufen 8 oder 9 entscheidet die Klassenkonferenz über den weiteren Verbleib. Ist ein erfolgreicher Abschluss der Sekundarstufe I im gewählten Bildungsgang gefährdet, kann ab Ende der Jahrgangsstufe 8 eine Einstufung angeordnet werden.

(8) Über das Versetzen, das Nichtversetzen, die Anordnung einer Wiederholung oder Kurseinstufung, einen Antrag gemäß den Absätzen 5 oder 6 sowie die Empfehlung für eine Wiederholung oder Kurseinstufung entscheidet die Klassenkonferenz.

(9) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zum Aufrücken, zum Versetzen, zum Rücktritt, zum Wiederholen, zur Kurseinstufung und zur Beendigung des Schulverhältnisses bei Erfüllung der Vollzeitschulpflicht durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei können Ausgleichsregelungen für Minderleistungen und eine Höchstverweildauer für einen Bildungsgang vorgesehen werden.