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§ 45 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 5 – Schulverhältnis → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 BbgSchulG – Schulgesundheitspflege, Pflichtuntersuchungen

(1) Schulgesundheitspflege umfasst die Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz und die Maßnahmen der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Reihenuntersuchungen. Diese gelten als verbindliche Veranstaltungen der Schule und werden von den Gesundheitsämtern im Einvernehmen mit der jeweiligen Schule durchgeführt.

(2) Soweit nach diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift schulärztliche, schulzahnärztliche oder schulpsychologische Untersuchungen sowie Feststellungsverfahren von sonderpädagogischem Förderbedarf erforderlich werden, sind die Kinder sowie Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen. Kinder, Schülerinnen und Schüler und deren Eltern haben die erforderlichen Angaben zu machen. Darüber hinausgehende Fragen zur Persönlichkeitssphäre, auch der Eltern und sonstigen nahe stehenden Personen, dürfen nicht gestellt werden. Schülerinnen und Schülern und deren Eltern ist die Möglichkeit zu Informationen vor einer Untersuchung, zur Besprechung der Untersuchungsergebnisse und zur Einsicht in die Unterlagen zu geben.