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§ 7 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnung

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BbgArchG – Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste, Befähigungsnachweis (1)

(1) Die Eintragung geschieht auf Antrag.

(2) Sie setzt voraus,

  1. 1.
    dass die antragstellende Person im Land Brandenburg ihre Hauptwohnung, ihren Hauptsitz oder Niederlassung der beruflichen Tätigkeit hat oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung ausübt und
  2. 2.
    befähigt ist, die Berufsaufgaben in der jeweiligen Fachrichtung nach § 4 zu erfüllen.

(3) Die Befähigung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 besitzt, wer eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Ausbildung an einer deutschen Universität, Hochschule, Fachhochschule oder gleichwertigen Lehranstalt erfolgreich abgeschlossen hat und danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat. Die entsprechende Ausbildung für Architektin für Stadtplanung und den Architekten für Stadtplanung ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Stadtplanung oder eines Studiums der Architektur oder der Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau. Die zweijährige praktische Tätigkeit ist gemäß den Regelungen der Architektenkammer nach § 12 Abs. 1 Nr. 12 nachzuweisen.

(4) Die Befähigung besitzen auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ein durch die Richtlinien anerkanntes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen dem Recht des jeweiligen Heimat- oder Herkunftsstaates entsprechenden sonstigen Befähigungsnachweis oder eine entsprechende Bescheinigung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen.

(5) Die Befähigung im Sinne der Absätze 3 und 4 besitzt auch, wer, ohne die Voraussetzung des Absatzes 4 zu erfüllen, eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Ausbildung an einer Hochschule abgeschlossen hat, die einer Ausbildung in einer deutschen Bildungseinrichtung nach Absatz 3 gemäß § 24 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gleichwertig ist und eine zweijährige praktische Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung ausgeübt hat.

(6) Ist die Eintragung in die Architektenliste in der jeweiligen Fachrichtung bei der Architektenkammer in einem Lande der Bundesrepublik Deutschland nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung, der Hauptsitz oder die Niederlassung der beruflichen Tätigkeit oder die überwiegende berufliche Beschäftigung in diesem Land aufgegeben wurde, so ist die antragstellende Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 3 in die Architektenliste mit ihrer Fachrichtung einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 8 vorliegen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung beibehalten wird.

(7) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer Architektenkammer und einer Ingenieurkammer ist nicht zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. März 2006 durch § 34 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. § 33 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26).