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§ 8 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnung

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BbgArchG – Versagung der Eintragung (1)

(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist einer antragstellenden Person zu versagen,

  1. 1.
    solange ihr die Ausbildung eines Berufes, der eine in § 4 genannten Berufsaufgaben zum Gegenstand hat, nach § 70 des Strafgesetzbuches rechtskräftig untersagt oder nach § 132a der Strafprozessordnung vorläufig verboten ist,
  2. 2.
    solange ihr gemäß § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Berufsausübung untersagt ist,
  3. 3.
    wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nicht geeignet ist,
  4. 4.
    solange ihr wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist,
  5. 5.
    wenn im Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in der Architektenliste erkannt worden ist.

(2) Die Eintragung kann einer antragstellenden Person versagt werden, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages

  1. 1.
    sie eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben hat,
  2. 2.
    das Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, oder wenn
  3. 3.
    sie besonders schwer wiegend oder wiederholt nicht unerheblich gegen Berufspflichten verstoßen hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. März 2006 durch § 34 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. § 33 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26).