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§ 1 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnung

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 BbgArchG – Berufsbezeichnung (1)

(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Garten- und Landschaftsarchitektin", "Garten- und Landschaftsarchitekt", "Architektin für Stadtplanung" oder "Architekt für Stadtplanung" darf nur führen, wer in die von der Architektenkammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland geführte Architektenliste mit der entsprechenden Fachrichtung eingetragen ist oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 10 berechtigt ist.

(2) Architektinnen und Architekten können ihre Berufsaufgaben in der Tätigkeitsart freischaffend, gewerblich, angestellt oder im öffentlichen Dienst tätig wahrnehmen;

  1. 1.
    freischaffend tätig ist, wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt;
  2. 2.
    gewerblich tätig ist, wer seinen Beruf nicht ausschließlich freischaffend ausübt, einen Baubetrieb oder ein gewerbliches Unternehmen führt oder an einem solchen beteiligt ist;
  3. 3.
    angestellt ist, wer seinen Beruf ausschließlich oder überwiegend in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausübt;
  4. 4.
    im öffentlichen Dienst tätig ist, wer seinen Beruf ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Dienst ausübt.

(3) Die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "Freischaffende" oder "Freischaffender" muss führen, wer mit dieser Tätigkeitsart in die Architektenliste eingetragen ist. Eigenverantwortlich tätig ist, wer die berufliche Tätigkeit als Büroinhaberin oder Büroinhaber selbstständig ausübt. Unabhängig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(4) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 3 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt sind. Die Bezeichnung "Architekturbüro" oder ähnliche Wortverbindungen darf nur verwenden, wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 berechtigt ist.

(5) Die Bezeichnung des Hoch- und Fachschulabschlusses sowie erworbene akademische Grade werden durch diese Regelung nicht berührt.

(6) Die Berufsbezeichnung darf nicht mehr geführt werden, wenn die Entscheidung über die Löschung der Eintragung in die Architektenliste, die besonderen Verzeichnisse oder das Register unanfechtbar ist oder ihre sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt ist.

(7) Soweit in diesem Gesetz der Begriff Architektin und Architekt verwendet wird, sind die in Absatz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen gemeint.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. März 2006 durch § 34 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. § 33 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26).