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§ 10 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnung

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BbgArchG – Auswärtige Architektinnen und Architekten(1)

(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch ihren Hauptsitz oder Niederlassung der beruflichen Tätigkeit haben, dürfen die Berufsbezeichnung oder eine Wortverbindung nach § 1 im Land Brandenburg ohne Eintragung in die Architektenliste führen, wenn sie

  1. 1.
    diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung ihres Herkunftsstaates führen dürfen oder
  2. 2.
    die Voraussetzung nach § 7 erfüllen und ihre Herkunftsstaat eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht kennt.

(2) Personen, die nicht über einen Ausbildungsabschluss auf dem Gebiet ihrer Fachrichtung gemäß § 7 nach dem Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügen, dürfen die Berufsbezeichnung nur führen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses mit den in § 7 genannten Voraussetzungen festgestellt wurde.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 stellt der Eintragungsausschuss fest. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 vorliegen, so entscheidet der Eintragungsausschuss.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. März 2006 durch § 34 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. § 33 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26).