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§ 33 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 5 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 BbgArchG – Übergangsvorschriften (1)

(1) Die nach den bisher geltenden Regelungen gebildeten Organe der Architektenkammer bleiben bis zu einer Neuwahl oder Neubestellung entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes im Amt.

(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes laufende Verfahren vor dem Eintragungs- oder Ehrenausschuss sind nach den bisher gültigen Rechtsvorschriften abzuschließen.

(3) Das für das Bauberufsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Architektenkammer weitere Aufgaben, die ihrem Wesen nach zu den in § 12 genannten Aufgaben gehören, zuzuweisen und die Höhe der Mindestversicherungssumme nach § 8 Abs. 4 neu zu bestimmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 13. Januar 2016 durch § 36 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2).