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§ 12 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Architektenkammer

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BbgArchG – Aufgaben der Architektenkammer (1)

(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es,

  1. 1.
    die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege zu fördern,
  2. 2.
    die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern und die Gesamtinteressen des Berufsstandes zu vertreten,
  3. 3.
    die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,
  4. 4.
    die Architektenliste und die in diesem Gesetz oder anderen Gesetzen genannten Listen oder Verzeichnisse zu führen und die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
  5. 5.
    die berufliche Aus- und Fortbildung sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus- und Fortbildung zu fördern,
  6. 6.
    die Behörden und Gerichte in allen die Berufsaufgaben betreffenden Fragen durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,
  7. 7.
    auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Berufsangehörigen oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
  8. 8.
    Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderung von Behörden und Gerichten sowie Dritten Sachverständige namhaft zu machen,
  9. 9.
    die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
  10. 10.
    Wettbewerbe zu fördern, bei der Regelung des Wettbewerbswesens und der Vorbereitung und Durchführung der Auslobung beratend mitzuwirken und zur Übereinstimmung mit den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften Stellung zu nehmen,
  11. 11.
    die Zusammenarbeit mit anderen Kammern sowie mit den Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern,
  12. 12.
    für die Fachrichtungen die während der zweijährigen Berufspraxis mindestens zu bearbeitenden Aufgaben und Themen der praktischen Tätigkeit sowie Art, Inhalt und Umfang der die zweijährige Berufspraxis begleitenden anerkennungsfähigen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen durch Satzung zu regeln.

(2) Aufgrund ihrer Satzung kann sie zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 12 besondere Einrichtungen schaffen oder sich an anderen beteiligen.

(3) Die Architektenkammer nimmt beim Vollzug dieses Gesetzes die in Artikel 56 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Aufgaben als zuständige Behörde wahr.

(4) Eintragungsverfahren nach diesem Gesetz können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) und § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 13. Januar 2016 durch § 36 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2).