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Art. 4 BayRKG
Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Reisekostenvergütung

Titel: Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-4-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 4 BayRKG – Art der Reisekostenvergütung

Die Reisekostenvergütung umfasst

  1. 1.
    Fahrkostenerstattung (Art. 5),
  2. 2.
    Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (Art. 6),
  3. 3.
    Tagegeld (Art. 8),
  4. 4.
    Übernachtungsgeld (Art. 9),
  5. 5.
    Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (Art. 10),
  6. 6.
    Erstattung der Nebenkosten (Art. 12),
  7. 7.
    Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen (Art. 13),
  8. 8.
    Aufwandsvergütung (Art. 18),
  9. 9.
    Pauschvergütung (Art. 19),
  10. 10.
    Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstgeschäfts (Art. 20).