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Art. 19 BayRKG - Pauschvergütung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
Amtliche Abkürzung
BayRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-4-1-F

Die oberste Dienstbehörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinn des Art. 4 Nrn. 1 bis 8 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.