Art. 13 BayRKG - Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-4-1-F
Bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen stehen Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (Art. 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (Art. 6) und Nebenkostenerstattung (Art. 12) zu. Daneben werden die entstandenen notwendigen Auslagen für Verpflegung bis zur Höhe von 4,50 EUR sowie für Unterkunft erstattet; Art. 8 Abs. 5 gilt entsprechend.