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Art. 11 BayImSchG
Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Gemeinsame und Schlussvorschriften

Titel: Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayImSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-1-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 11 BayImSchG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ohne Genehmigung nach Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine dort genannte Anlage störfallrelevant errichtet oder ändert,

  2. 2.

    einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Satz 1 BImSchG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  3. 3.

    eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 BImSchG betreibt,

  4. 4.

    in Bezug auf eine Anlage im Sinne des Art. 8 Satz 1 eine der in

    1. a)
    2. b)

      § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 12. BImSchV bezeichneten Handlungen begeht

  5.  

    oder

  6. 5.

    den Verboten nach Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 23a Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

  2. 2.

    einer Vorschrift des Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 52 BImSchG über die Mitwirkung im Rahmen der Überwachung zuwiderhandelt oder

  3. 3.

    einer Verordnung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 Motoren laufen lässt,

  2. 2.

    entgegen Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 motorisierte Schneefahrzeuge betreibt,

  3. 3.

    einer mit einer Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

  4. 4.

    einer Rechtsverordnung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

  5. 5.

    einer Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 7 BImSchG oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.