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Art. 9 BayImSchG
Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Landesrechtlicher Immissionsschutz

Titel: Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayImSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-1-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 9 BayImSchG – Vermeidbare Lichtemissionen

(1) Nach 23 Uhr und bis zur Morgendämmerung ist es verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit das nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

(2) 1Im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sind beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen verboten. 2Die Gemeinde kann bis längstens 23 Uhr Ausnahmen von Satz 1 zulassen für

  1. 1.

    Gaststätten und

  2. 2.

    zulässigerweise errichtete Gewerbebetriebe an der Stätte der Leistung, soweit dafür in Abwägung mit dem Gebot der Emissionsvermeidung ein erhebliches Bedürfnis besteht.