Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 43 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt VI – Gerichtsverfassung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 43 BayDO – Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen(1)

(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung mit einem Richter als Vorsitzendem und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern.

(2) Die Beamtenbeisitzer müssen Beamte auf Lebenszeit oder kommunale Wahlbeamte sein. Einer der Beamtenbeisitzer muss die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 DRiG erfüllen. Einer der Beisitzer soll der Laufbahngruppe und möglichst dem Verwaltungszweig des beschuldigten Beamten angehören; richtet sich das Verfahren gegen einen kommunalen Wahlbeamten, muss ein Beisitzer kommunaler Wahlbeamter sein. Kommunale Ehrenbeamte können nur in Disziplinarverfahren gegen kommunale Ehrenbeamte als Beisitzer mitwirken.

(3) Die Kammern entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).