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Art. 78 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern

Teil 6 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 78 BayDG – Übergangsbestimmungen

(1) 1Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

  1. 1.
    die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
  2. 2.
    die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
  3. 3.
    die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(3) 1Vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt. 2Für die Anschuldigung und die Durchführung der gerichtlichen Verfahren gilt ebenfalls das. bisherige Recht.

(4) 1Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangen ist, sowie das weitere Verfahren bestimmen sich nach bisherigem Recht. 2Ein nach bisherigem Recht laufendes Beschwerdeverfahren hemmt die Fristen des Art. 16 Abs. 1 bis 3.

(5) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt.

(6) Disziplinarverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, können nach den Vorschriften dieses Gesetzes wieder aufgenommen werden.

(7) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.

(8) 1Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. 2Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.