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Art. 101 BayBesG - Sachbezüge, sonstige Leistungen an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Zuständigkeit für die Festsetzung und Anordnung der Bezüge

Bibliographie

Titel
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Amtliche Abkürzung
BayBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-1-1-F

(1) Art. 11, 91 Abs. 2, Art. 99a und 108 Abs. 9 gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsprechend, soweit nicht eine günstigere tarifvertragliche Regelung besteht.

(2) Art. 14 Satz 3 gilt entsprechend.