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Art. 14 BayBesG - Zuständigkeit für die Festsetzung und Anordnung der Besoldung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Amtliche Abkürzung
BayBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-1-1-F

1Das Landesamt für Finanzen ist mit seinen Dienststellen als zentrale Landesbehörde dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat unmittelbar nachgeordnet. 2Es setzt für den staatlichen Bereich, mit Ausnahme der bei der Bayerischen Versorgungskammer beschäftigten Beamten und Beamtinnen, die Besoldung der Berechtigten fest und ordnet deren Bezüge zur Zahlung an; die örtliche Zuständigkeit sowie gegebenenfalls eine andere sachliche Zuständigkeit kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung regeln. 3Außerhalb des staatlichen Bereichs werden die Befugnisse nach Satz 2 Halbsatz 1 durch die obersten Dienstbehörden wahrgenommen; sie können diese Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen.