Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Erster Teil – Allgemeines
§ 4 ALVO – Befähigung, Erwerb der Befähigung
(1) Der Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn eröffnet der Beamtin oder dem Beamten den Zugang zu allen Ämtern ihrer oder seiner Laufbahn. Satz 1 gilt nicht,
- 1.
wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für bestimmte Ämter der Laufbahn
- a)
durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist,
- b)
aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist oder
- c)
lediglich einen partiellen Zugang aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG (1) nach § 31 Absatz 3 ermöglicht,
- 2.
bei einer im Rahmen des Aufstiegs nach § 27a erworbenen, auf bestimmte Ämter beschränkten Befähigung.
(2) Die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn
- 1.
durch Erfüllen der vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen und der sonstigen Voraussetzungen nach § 14 LBG,
- 2.
durch Feststellung der Befähigung nach § 19 Abs. 4 Satz 1,
- 3.
durch Zuerkennung der Befähigung (§ 16 Abs. 2),
- 4.
nach den Vorschriften über den Aufstieg (§§ 25 bis 27),
- 5.
nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel (§ 6),
- 6.
durch Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung (§ 15 Absatz 2 LBG) oder
- 7.
durch Anerkennung von Berufsqualifikationen nach der Richtlinie 2005/36/EG (§§ 30 bis 38c).
(3) Andere Bewerberinnen und andere Bewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn nach § 17 LBG.
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014 ABl. L 305 S. 115) die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. L 131 S. 1)