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§ 14 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Laufbahn

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 14 LBG – Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen

(1) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. 1.

    als Bildungsvoraussetzung der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung ein Vorbereitungsdienst oder eine abgeschlossene berufliche Ausbildung.

(2) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. 1.

    als Bildungsvoraussetzung

    1. a)

      ein Mittlerer Schulabschluss oder ein Realschulabschluss oder

    2. b)

      der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene berufliche Ausbildung oder

    3. c)

      der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder

    4. d)

      ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand

    und

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung

    1. a)

      eine förderliche abgeschlossene berufliche Ausbildung und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder

    2. b)

      ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine durch Laufbahnverordnung nach § 25 Absatz 2 Satz 2 oder durch Entscheidung der für die Fachrichtung zuständigen obersten Landesbehörde bestimmte, inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder Fortbildung oder

    3. c)

      eine abgeschlossene berufliche Ausbildung und ein Vorbereitungsdienst, soweit dies durch Laufbahnverordnung nach § 25 Absatz 2 Satz 2 aufgrund besonderer Anforderungen der Laufbahn bestimmt ist.

Der Nachweis der nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c geforderten beruflichen Ausbildung ist auch erbracht, wenn diese bereits nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b abgeleistet worden ist.

(3) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. 1.

    als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung

    1. a)

      eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder

    2. b)

      ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

Die Voraussetzungen nach Nummer 2 entfallen, wenn das Hochschulstudium die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind.

(4) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. 1.

    als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung

    1. a)

      eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder

    2. b)

      ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.