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Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Altschuldenhilfe-Gesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Altschuldenhilfe-Gesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AltSchHG
Gliederungs-Nr.: 105-20
Normtyp: Gesetz

Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Altschuldenhilfe-Gesetz)

Vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Allgemeine Grundsätze 
  
Zweck der Altschuldenhilfen1
Antragberechtigte2
Altverbindlichkeiten3
  
Zweiter Teil 
Teilentlastung durch Schuldübernahme 
  
Teilentlastung4
Privatisierungs- und Veräußerungspflicht, Abführung von Erlösen5
Steuern vom Einkommen und Ertrag6
Ermächtigung zum Erlass von Vorschriften über zusätzliche Entlastung (Härtefallregelung)6a
  
Dritter Teil 
Gewährung einer Zinshilfe 
  
Zinshilfe7
Kostentragung8
  
Vierter Teil 
Verfahrens- und Schlussvorschriften 
  
Antrag9
Auskunftspflicht10
Entscheidungen11
Ermächtigung12
Überleitungsvorschrift zum Wohnraumförderungsgesetz13