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§ 8 AltSchHG - Kostentragung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Altschuldenhilfe-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AltSchHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
105-20

Der Bund und die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder sowie das Land Berlin tragen jeweils die Hälfte der Kosten der Zinshilfe.