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§ 9 AltSchHG - Antrag

Bibliographie

Titel
Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Altschuldenhilfe-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AltSchHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
105-20

Die Anträge auf Teilentlastung nach § 4 und auf Zahlung einer Zinshilfe nach § 7 sind bei der kreditgebenden Bank spätestens bis zum 31. Dezember 1993 zu stellen.