§ 31 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
DRITTER TEIL – Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
§ 31 AGGVG – Vorrang öffentlicher Grundstückslasten
(1) Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und des § 156 Abs. 1 ZVG sind die Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstück lasten und nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung beruhen.
(2) Zu den öffentlichen Lasten im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:
- 1.Beiträge im Sinne des § 10 des Kommunalabgabengesetzes;
- 2.Kirchensteuern, die aus den Grundsteuermessbeträgen erhoben werden.