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§ 10 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Steuern

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6130
Normtyp: Gesetz

§ 10 KAG – Kreissteuern

(1) Die Stadtkreise und die Landkreise erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze.

(2) Die Stadtkreise und die Landkreise können eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben. Der Steuersatz beträgt für Inländer höchstens 15 Prozent, für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, höchstens 60 Prozent des Jahreswerts der Jagd, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen. Von der Besteuerung ausgenommen bleibt die Ausübung der Jagd in nicht verpachteten Jagden des Bundes und der Länder sowie die Ausübung der Jagd auf Grundflächen, die nach § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes einem nicht verpachteten Eigenjagdbezirk des Bundes oder eines Landes angegliedert worden sind.