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Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AGBGB Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)

Vom 27. September 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 357) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002)

Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503, 2006 S. 241)

Inhaltsübersicht (2)§§
  
Abschnitt I 
Altenteilsvertrag 
  
Anwendungsbereich1
Dingliche Sicherung2
Auslegungsregeln3
Vorauszahlung4
Folgen der Nichterfüllung5
Leistung von Erzeugnissen6
Lastentragung7
Wohnung des Gläubigers8
Mitbenutzung der Wohnung des Schuldners9
Geldrente bei Aufgabe der Wohnung10
Kündigung der Wohnung durch den Schuldner11
Ehegatten als Berechtigte12
  
Abschnitt II 
Schuldverschreibungen auf den Inhaber13
  
Abschnitt III 
Unschädlichkeitszeugnis 
  
Begriff14
Voraussetzungen der Erteilung15
Gesamtbelastung16
Feststellung der Unschädlichkeit17
Zuständigkeit18
Antrag19
  
Abschnitt IV 
Sonstiges Grundstücksrecht 
  
(weggefallen)20
Übertragung des Eigentums an buchungsfreien Grundstücken21
Kündigungsrecht bei Grundpfandrechten22
  
Abschnitt V 
Staatshaftung 
  
Haftung bei Unzurechnungsfähigkeit23
Haftung für Gebührenbeamte23a
  
Abschnitt VI 
Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Änderung von Vorschriften24
Inkrafttreten26
(1) Red. Anm.:

Nach § 2 Nummer 2 der Landesverordnung über die Errichtung des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 850) werden die Zuständigkeiten, die dem Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein, den Katasterämtern und den Vermessungs- und Katasterbehörden zugewiesen worden sind, auf das Landesamt für Vermessung und Geoinformation übertragen

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.