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§ 22 AGBGB Schl.-H. - Kündigungsrecht bei Grundpfandrechten

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
AGBGB Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
400-3

Bei Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden kann das Kündigungsrecht des Eigentümers nur soweit ausgeschlossen werden, dass der Eigentümer nach zwanzig Jahren mit einer Frist von sechs Monaten kündigen darf.