§ 3 AGBGB Schl.-H. - Auslegungsregeln
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB Schl.-H.
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 400-3
(1) Der Schuldner hat die Leistungen aus dem Vertrag im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
(2) Die für die Leistungen festgesetzten Beträge oder Mengen bezeichnen im Zweifel die jährlichen Leistungen.