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§ 6 AG InsO
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AG InsO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AG InsO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AG InsO
Gliederungs-Nr.: 316
Normtyp: Gesetz

§ 6 AG InsO – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer Schuldnerinnen und Schuldnern Leistungen nach § 5 Absatz 2 und 3 anbietet oder diese durchführt, ohne dafür nach § 1 Nummer 1 geeignet oder nach § 1 Nummer 2 anerkannt zu sein.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, ist die Bezirksregierung Düsseldorf.