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§ 5 AG InsO
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AG InsO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AG InsO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AG InsO
Gliederungs-Nr.: 316
Normtyp: Gesetz

§ 5 AG InsO – Aufgaben einer geeigneten Stelle

(1) Aufgaben der geeigneten Stelle sind die persönliche Beratung, die qualifizierte Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Vertretung der Schuldnerin oder des Schuldners bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans nach den Bestimmungen über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Zehnten Teil der Insolvenzordnung.

(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung zwischen der Schuldnerin oder dem Schuldner und den Gläubigerinnen und Gläubigern, hat die Stelle die Schuldnerin oder den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu unterrichten und eine Bescheinigung über die Beratung nach Absatz 1 und den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.

(3) Die Stelle unterstützt die Schuldnerin oder den Schuldner auf Verlangen bei der Einreichung des Antrages nach § 305 Absatz 1 der Insolvenzordnung und bei der Zusammenstellung aller Unterlagen, die mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegen sind. Sie kann die Schuldnerin oder den Schuldner im gerichtlichen Verfahren nach §§ 305 bis 311 der Insolvenzordnung vor dem Insolvenzgericht vertreten.

(4) Die Stelle soll, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, die wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Beratung im Sinne einer ganzheitlichen Beratung umfassen.