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§ 3 AG G10
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz - AG G10)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz - AG G10)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AG G10
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 3 AG G10

Die Kontrolle der Verarbeitung nach dem Artikel 10-Gesetz erlangter personenbezogener Daten erfolgt durch die Kommission nach § 2 Abs. 2. Dies gilt auch für Daten nach dem Artikel 10-Gesetz, die dem Landesamt für Verfassungsschutz von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder des Bundes übermittelt worden sind.