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§ 64 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Leistungen der Arbeitslosenversicherung zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen → Erster Unterabschnitt – Kurzarbeitergeld

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) In einem Betrieb wird Kurzarbeitergeld gewährt, wenn

  1. 1.

    ein Arbeitsausfall eintritt, der auf wirtschaftlichen Ursachen einschließlich betrieblicher Strukturveränderungen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht,

  2. 2.

    der Arbeitsausfall unvermeidbar ist,

  3. 3.

    in einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens vier Wochen für mindestens ein Drittel der in dem Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer jeweils mehr als zehn vom Hundert der Arbeitszeit (§ 69) ausfällt; dabei sind die in § 65 Abs. 2 genannten Personen sowie Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, nicht mitzuzählen; der erste zusammenhängende Zeitraum von mindestens vier Wochen beginnt mit dem Tag, an dem ein Arbeitsausfall erstmals nach Eingang der Anzeige nach Nummer 4 eintritt,

  4. 4.

    der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt angezeigt worden ist.

(2) 1Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn der Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat. 2Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere nicht vor, wenn der Arbeitsausfall durch gewöhnliche, dem üblichen Wetterverlauf entsprechende witterungsbedingte Gründe verursacht ist.

(3) Kurzarbeitergeld wird nicht gewährt, wenn der Arbeitsausfall überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht.