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§ 69 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Leistungen der Arbeitslosenversicherung zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen → Erster Unterabschnitt – Kurzarbeitergeld

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 AFG

Arbeitszeit im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, soweit sie die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit oder, wenn eine solche nicht besteht, die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gleicher oder ähnlicher Betriebe nicht überschreitet.