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§ 6 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt hat Umfang und Art der Beschäftigung sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, der Berufe und der beruflichen Bildungsmöglichkeiten im allgemeinen und in den einzelnen Wirtschaftszweigen und Wirtschaftsgebieten, auch nach der sozialen Struktur, zu beobachten, zu untersuchen und für die Durchführung der Aufgaben der Bundesanstalt auszuwerten (Arbeitsmarkt- und Berufsforschung). 2Die Bundesanstalt stimmt ihre Arbeitsmarkt- und Berufsforschung mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ab. 3Die Forschungsergebnisse sind dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vorzulegen.

(2) 1Die Bundesanstalt hat für die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen zu schaffen. 2Sie hat die erforderlichen Unterlagen zu erstellen, zu führen und auszuwerten.

(3) 1Die Bundesanstalt hat aus den in ihrem Geschäftsbereich anfallenden Unterlagen Statistiken insbesondere über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer aufzustellen. 2In der Statistik der Arbeitslosen werden keine Personen gezählt, die der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen; insoweit gilt § 103 für Personen, die weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe beziehen, entsprechend.3Die Ergebnisse sind dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vorzulegen. 4Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Berichterstattung nach den Sätzen 1 und 2 näher bestimmen.

(4) 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anordnen, daß die Bundesanstalt zur Ergänzung der in ihrem Geschäftsbereich anfallenden Unterlagen

  1. 1.
    einmalige oder regelmäßig wiederkehrende statistische Erhebungen über Beschäftigte,
  2. 2.
    statistische Erhebungen über die beruflichen Tätigkeiten und die beruflichen Bildungsmöglichkeiten

durchzuführen hat. 2Dabei müssen die zu erfassenden Tatbestände und der Kreis der Befragten bestimmt werden. 3Die Ergebnisse der Erhebungen müssen zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes erforderlich sein.