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§ 103 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Leistungen bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers → Erster Unterabschnitt – Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld)

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 103 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer

  1. 1.

    eine zumutbare (§ 103b), nach § 168 die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,

  2. 2.

    bereit ist,

    1. a)

      jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf, sowie

    2. b)

      an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, zur beruflichen Rehabilitation sowie an Trainingsmaßnahmen (§§ 53a und 53b) teilzunehmen, sowie

  3. 3.

    das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist.

2Die Dauer der Arbeitszeit braucht nicht den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu entsprechen, wenn der Arbeitslose wegen tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen nur eine Teilzeitbeschäftigung ausüben kann. 3Der Arbeitsvermittlung steht nicht zur Verfügung, wer

  1. 1.

    wegen häuslicher Bindungen, die nicht in der Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Personen bestehen, Beschäftigungen nur zu bestimmten Arbeitszeiten ausüben kann,

  2. 2.

    wegen seines Verhaltens nach der im Arbeitsleben herrschenden Auffassung für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht in Betracht kommt.

(2) (weggefallen)

(3) Kann der Arbeitslose nur Heimarbeit übernehmen, so schließt das nicht aus, daß er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, wenn er innerhalb der Rahmenfrist eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung als Heimarbeiter so lange ausgeübt hat, wie zur Erfüllung einer Anwartschaftszeit erforderlich ist (§ 104).

(4) Nimmt der Arbeitslose an einer Trainingsmaßnahme oder an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung teil, leistet er vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt er eine freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder aufgrund einer Anordnung im Gnadenwege aus oder erbringt er gemeinnützige Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch genannten Vorschriften oder aufgrund deren entsprechender Anwendung, so schließt das nicht aus, daß der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

(5) 1Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung Näheres über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3. 2Sie kann auch Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Vermittlung in Arbeit oder in eine berufliche Ausbildungsstelle, die Teilnahme an einer zumutbaren Maßnahme der beruflichen Bildung oder die Teilnahme an einer Maßnahme der Arbeitsberatung nicht beeinträchtigt wird. 3Sie kann ferner Regelungen treffen, die die Besonderheiten des § 105c berücksichtigen.

(6) 1Ist ein Arbeitsloser nur bereit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, schließt dies nicht aus, daß er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, wenn

  1. 1.
    er innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Monate Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat,
  2. 2.
    das Arbeitslosengeld nach einer Teilzeitbeschäftigung bemessen worden ist und
  3. 3.
    er für eine Arbeitszeit zur Verfügung steht, deren Dauer der durchschnittlichen Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigungen in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entspricht.

2Eine Einschränkung nach Satz 1 ist längstens für sechs Monate möglich.