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§ 49 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

II. – Individuelle Förderung der beruflichen Bildung → C. – Berufliche Umschulung

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern für Arbeitnehmer Zuschüsse gewähren, wenn sie eine volle Leistung am Arbeitsplatz erst nach einer Einarbeitungszeit erreichen können, und sie vor Beginn der Einarbeitung

  1. 1.
    arbeitslos sind oder
  2. 2.
    von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht sind; § 42a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

2Die Bundesanstalt muß Arbeitgebern für Arbeitnehmer, die nach Zeiten der Kindererziehung oder nach Zeiten der Pflege von Angehörigen in das Erwerbsleben zurückkehren, Zuschüsse gewähren, wenn sie eine volle Leistung erst nach einer Einarbeitungszeit erreichen können. 3Zuschüsse sind nicht zu gewähren,

  1. a)
    wenn die Einarbeitung beim bisherigen Arbeitgeber erfolgt; Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Arbeitgeber,
  2. b)
    soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen erbringt oder voraussichtlich erbringen wird.

(2) 1Der Einarbeitungszuschuß darf für die gesamte Einarbeitungszeit 30 vom Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des für den Beruf des Arbeitnehmers ortsüblichen Arbeitsentgelts nicht übersteigen und nicht länger als für ein halbes Jahr gewährt werden. 2In besonders begründeten Ausnahmefällen kann er bis zu 50 vom Hundert des Arbeitsentgelts betragen und bis zu einem Jahr gewährt werden. 3§ 112 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die Leistungen nach Absatz 1 werden auf Antrag gewährt. 2Dem Arbeitgeber ist ein schriftlicher Bescheid darüber zu erteilen, ob und für welchen Zeitraum sowie in welcher Höhe Leistungen gewährt werden. 3Der Bescheid kann Auflagen und Bedingungen enthalten.

(4) Der Einarbeitungszuschuß ist zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis während der Einarbeitungszeit oder innerhalb von sechs, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Einarbeitungszeit beendet wird; dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet hat oder der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.